Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Rechtsprechung zu § 3 LPartG
6 Entscheidungen zu § 3 LPartG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
- VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04
- OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04
Streitwert für Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung
- AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09
Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und ...
- OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 UF 153/02
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- OLG Nürnberg, 18.06.2003 - 10 WF 1658/03
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Literatur im Internet zu § 3 LPartG
- Bürgerliches Gesetzbuch (64. Auflage)
von Palandt (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
Kommentierung des LPartG mit Stand vom 12.2.2005.
Beck-Verlag - Rechtsanwendungsprobleme bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft
von Dr. Rainer Kemper, Universität Münster
Forum Familienrecht 5/2001, S. 156-166
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b II 1 (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG)
- § 4