Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 LPartG
7 Entscheidungen zu § 8 LPartG in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 26.03.2004 - 6 O 968/03
Eingetragene Lebenspartnerschaft und Betriebsrentenrecht des öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
- FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3197/10
Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und ...
- BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05
Familienrecht - Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / ...
- KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02
keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im ...
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Literatur im Internet zu § 8 LPartG
- Bürgerliches Gesetzbuch (64. Auflage)
von Palandt (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
Kommentierung des LPartG mit Stand vom 12.2.2005.
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 40 (Wirksamwerden)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53
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