Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
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Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Rechtsprechung zu § 2 LPartG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 LPartG

Querverweise

Auf § 2 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
    LPartG
      Begründung der Lebenspartnerschaft
        § 1 (Form und Voraussetzungen)

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