Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) 1Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. 2§ 25 bleibt unberührt.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(5) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.
(6) 1Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 2Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 97 PatG
90 Entscheidungen zu § 97 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 18.01.2016 - 20 W (pat) 52/13
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Meßsystem" - auswärtiger Beteiligter - ...
- BPatG, 14.03.2016 - 20 W (pat) 6/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Verstärker" - zur notwendigen Bestellung eines ...
- BPatG, 11.11.2019 - 20 W (pat) 26/17
- BPatG, 20.05.2015 - 20 W (pat) 13/11
Patentbeschwerdeverfahren - "Antennenanordnung" - zur notwendigen Bestellung ...
- BPatG, 08.10.2025 - 20 W (pat) 11/24
- BPatG, 20.03.2014 - 23 W (pat) 9/10
Patentbeschwerdeverfahren - "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum ...
- BPatG, 27.07.2026 - 12 W (pat) 9/25
- BPatG, 16.12.2024 - 35 W (pat) 423/18
Bediengerät für Spiele
- BPatG, 27.10.2011 - 21 W (pat) 6/07
Patentbeschwerdeverfahren - Nachweis der Inlandsvertretervollmacht
- BPatG, 21.11.2016 - 9 W (pat) 24/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Nebenaggregat-Antriebssystem mit variabler Drehzahl ...
Querverweise
Auf § 97 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)