Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   

§ 15
Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

Rechtsprechung zu § 15 AktG

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Literatur im Internet zu § 15 AktG

Querverweise

Auf § 15 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
      Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
        § 4 (Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 81 (Vertretung, Vollmacht)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
        Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 45b (Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen)
    Körperschaftsteuergesetz (KStG)
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Krankenversicherung
          § 13 (Geschäftsplanänderungen)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 53d (Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen)
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
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