Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
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§ 7
Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

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Querverweise

Auf § 7 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
            Ordentliche Kapitalherabsetzung
              § 228 (Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag)
            Vereinfachte Kapitalherabsetzung
              § 231 (Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage)
              § 233 (Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz)
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