Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
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Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

Rechtsprechung zu § 7 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 AktG

Querverweise

Auf § 7 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
            Ordentliche Kapitalherabsetzung
              § 228 (Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag)
            Vereinfachte Kapitalherabsetzung
              § 231 (Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage)
              § 233 (Gewinnausschüttung; Gläubigerschutz)

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