Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 7
Mindestnennbetrag des Grundkapitals

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

Rechtsprechung zu § 7 AktG

28 Entscheidungen zu § 7 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 7 AktG

Querverweise

Auf § 7 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
            Ordentliche Kapitalherabsetzung
              § 228 (Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag)
            Vereinfachte Kapitalherabsetzung
              § 231 (Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage)
              § 233 (Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 AktG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht