Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590)   
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Schwägerschaft

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

Rechtsprechung zu § 1590 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1590 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1590 BGB:

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