Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
Rechtsprechung zu § 2 FamFG
33 Entscheidungen zu § 2 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11
Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 5 O 30/11
Schubert-Witwe ist Alleinerbin
- LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 5 O 30/11
- OLG Bremen, 31.03.2011 - 4 AR 3/11
Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des ...
- OLG Jena, 01.03.2011 - 11 Sa 1/11
Örtliche Zuständigkeit bei ab dem 01.09.2009 wiederaufgenommenen Verfahren ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 - 9 AR 13/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ...
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache ...
- KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10
Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher ...
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Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen ...
- OLG Naumburg, 03.02.2011 - 8 AR 6/11
Fortwirken der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Zuständigkeit
- § 377 (Örtliche Zuständigkeit)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150