Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
Rechtsprechung zu § 2 FamFG
22 Entscheidungen zu § 2 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 - 9 AR 9/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache ...
- OLG Jena, 01.03.2011 - 11 Sa 1/11
Örtliche Zuständigkeit bei ab dem 01.09.2009 wiederaufgenommenen Verfahren ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 - 9 AR 13/10
Gerichtliche Zuständigkeit nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ...
- OLG Bremen, 31.03.2011 - 4 AR 3/11
Anforderungen an die Unzuständigerklärung eines Gerichts; Zuständigkeit des ...
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 9 UF 1939/11
- KG, 06.08.2010 - 18 AR 41/10
Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens ...
- KG, 06.08.2010 - 18 AR 37/10
Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens ...
- KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10
Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher ...
- KG, 08.03.2012 - 1 W 561/11
- KG, 01.03.2011 - 13 UF 263/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Zuständigkeit
- § 377 (Örtliche Zuständigkeit)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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