Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
Rechtsprechung zu § 22 FamFG
8 Entscheidungen zu § 22 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
Grundbuchrecht - Verfahrensmäßige Behandlung einer Grundbuchbeschwerde
- OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 167/10
Übereinstimmende Beendigung eines Aufgebotsverfahrens in der Beschwerdeinstanz
- OLG Köln, 23.05.2011 - 6 W 74/11
- OLG Zweibrücken, 10.10.2011 - 3 W 23/11
- OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 WF 260/10
- OLG Nürnberg, 09.06.2010 - 11 WF 172/10
Zum statthaften Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer ...
- OLG Brandenburg, 17.05.2010 - 10 UF 10/10
Regelung des Umgangs zwischen Großeltern und Enkelkind
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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