Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
Rechtsprechung zu § 22 FamFG
11 Entscheidungen zu § 22 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
Grundbuchrecht - Verfahrensmäßige Behandlung einer Grundbuchbeschwerde
- OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 167/10
Aufgebotsverfahren: Übereinstimmende Beendigungserklärung im Beschwerdeverfahren
- OLG Köln, 23.05.2011 - 6 W 74/11
Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Anordnung der Zulässigkeit der ...
- OLG Zweibrücken, 30.08.2012 - 3 W 108/12
- OLG Zweibrücken, 10.10.2011 - 3 W 23/11
- OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11
Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie
- OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 261/11
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- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 WF 260/10
Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150