Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 6 FamFG
13 Entscheidungen zu § 6 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11
Verfahrensrecht - Keine zulassungsfreie Beschwerde gegen Befangenheits-Beschluss
- OLG München, 27.04.2011 - 34 Wx 192/11
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ...
- OLG Jena, 05.05.2011 - 1 WF 87/11
Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 EStG bei zwei Berechtigten ...
- OLG Köln, 30.08.2010 - 4 WF 114/10
Besorgnis der Befangenheit eines Richters
- OLG Hamm, 30.01.2012 - 9 WF 56/11
Befangenheit Sachverständiger
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 36/11
- OLG Frankfurt, 15.07.2010 - 3 WF 178/10
Ablehnung eines Familienrichters durch das Jugendamt
- OLG Köln, 02.05.2011 - 10 UF 42/11
- OLG Saarbrücken, 21.12.2011 - 9 WF 143/11
- OLG Saarbrücken, 03.02.2010 - 9 WF 17/10
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerung der Rechtsauffassung und ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten)
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