Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 6 FamFG
20 Entscheidungen zu § 6 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 25.03.2013 - 20 WF 270/13
- BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11
Verfahrensrecht - Keine zulassungsfreie Beschwerde gegen Befangenheits-Beschluss
- OLG München, 27.04.2011 - 34 Wx 192/11
Richterablehnung: Rechtsmittel gegen die im Betreuungsverfahren erfolgte ...
- OLG Frankfurt, 12.12.2012 - 4 WF 183/12
Keine Anfechtung der Zurückweisung eines Gesuchs in Ehe- und Familienstreitsachen
- OLG Jena, 05.05.2011 - 1 WF 87/11
Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 EStG bei zwei Berechtigten ...
- OLG Köln, 30.08.2010 - 4 WF 114/10
Besorgnis der Befangenheit eines Richters
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 36/11
Art 13 Verf BB, Art 27 Abs 2 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, Art 52 Abs 4 Verf BB, ...
- OLG München, 06.02.2012 - 31 Wx 31/12
Zuständigkeit für sofortige Beschwerde nach erfolgloser Ablehnung eines ...
- OLG Köln, 02.05.2011 - 10 UF 42/11
Besorgnis der Befangenheit eines bereits vorher mit der Sache befassten Richters
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten)