Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
| 1. | in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; | |
| 2. | in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | |
| 2a. | in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | |
| 3. | in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; | |
| 4. | in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; | |
| 5. | in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; | |
| 6. | in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; | |
| 7. | in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. |
Rechtsprechung zu § 41 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 41 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 41 ZPO im Volltext bei

- 3 Urteilsbesprechungen zu § 41 ZPO bei ibr-online
- BGH, Eilrechtsschutz für die eigene Tochter, 20.9.00
§ 339 StGB, Rechtsbeugung bei Verstoß gegen Verfahrensrecht, Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite;
§ 40 VwGO, auch unter Berücksichtigung von Art. 19 IV GG keine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilentscheidungen, wenn das Verwaltungsgericht nicht erreichbar ist;
keine Eilzuständigkeit des gem. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richters nach § 47 ZPO
Literatur im Internet zu § 41 ZPO
- Befangenheitsanträge im familiengerichtlichen Verfahren
von VRiOLG a.D. Dr. Bruno Bergerfurth
Forum Familienrecht 2/2004, S. 69-72
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 41 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 15 (Einigungsstellen)
- Patentgesetz (PatG)
- Patentamt
- § 27
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 86
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Verfahren
- § 6 (Schlichtungsperson)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 60
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 36 I Nr. 1 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 406 (Ablehnung eines Sachverständigen)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 551 Nr. 2, 3 (Revisionsbegründung) (zu §§ 41 ff)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 579 I Nr. 2 (Nichtigkeitsklage)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1589 (Verwandtschaft) (zu § 41 Nr. 3)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51 (zu § 41 Nr. 3)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 10 (Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers) (zu §§ 41 ff)
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