Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Rechtsprechung zu § 48 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 48 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 48 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Selbstablehnung, 8.6.93 (BVerfGE 89, 28)
§ 48 ZPO, Art. 103 I GG
Literatur im Internet zu § 48 ZPO
- § 48 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 48 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
- Patentgesetz (PatG)
- Patentamt
- § 27
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 86
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Verfahren
- § 6 (Schlichtungsperson)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 60
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51
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