Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Rechtsprechung zu § 48 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 48 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 48 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Selbstablehnung, 8.6.93 (BVerfGE 89, 28)
§ 48 ZPO, Art. 103 I GG
Literatur im Internet zu § 48 ZPO
Querverweise
Auf § 48 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Verfahren
- § 6 (Schlichtungsperson)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
Rechtsberatung
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