Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
| 1. | wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; | |
| 2. | wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; | |
| 3. | wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; | |
| 4. | wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; | |
| 5. | wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; | |
| 6. | wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Rechtsprechung zu § 36 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 44 Entscheidungen zu § 36 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 36 ZPO im Volltext bei

- 13 Urteilsbesprechungen zu § 36 ZPO bei ibr-online
- BGH, Finanzprodukte für Kindergärtnerin, 19.2.02 (NJW 2002, 1425)
§ 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);
jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;
§ 36 III ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt
- BGH, Luxemburger Beratungsgeschäfte [BGH], 23.1.01 (NJW 2001, 1285)
§ 36 I Nr. 6 ZPO, jdf. keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" einer OLG-Entscheidung (vgl. § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>), die eine Gerichtsstandsbestimmung ablehnt, nachdem das erste Gericht die internationale Zuständigkeit (nach Art. 2, 14 EuGVÜ) und das zweite Gericht (hier das Kammergericht in «Luxemburger Beratungsgeschäfte (KG)») die örtliche Zuständigkeit verneint hat
- OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
- BGH, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar, 21.6.00 (NJW 2000, 3214)
§ 36 III ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 II ZPO (nicht aus § 36 I ZPO) ergibt;
(Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
- BGH, Lieferung einwandfreien Leitungswassers, 24.2.00 (BGHZ 144, 21)
§ 17a II 3 GVG, Bindungswirkung auch durch gesetzeswidrige Rückverweisung, sofern nicht angefochten: Rechtskraft geht Zulässigkeitsfragen vor, keine analoge Anwendung von § 36 I Nr. 6 ZPO
- BGH, Widerklage gegen Eheleute, 22.2.00 (NJW 2000, 1871)
keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben
- BGH, Verweisung durch die Berufungskammer, 5.10.99 (NJW 2000, 80)
§ 36 III ZPO, Divergenzvorlage nur zulässig, wenn das OLG zutreffend von der Anwendbarkeit des § 36 I ZPO ausgegangen ist (Hinweis: nach der Grundsatzentscheidung «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar» wäre der BGH hier von vornherein nicht zuständig gewesen);
Unanwendbarkeit von § 36 I Nr. 6 ZPO auf Kompetenzkonflikt zwischen Berufungs- und erstinstanzlicher Kammern des gleichen Gerichts: dieser ist im Wege der Geschäftsverteilung (§ 21e GVG) und ggf. im Rechtsmittelweg zu lösen;
zur (vom BGH verneinten) Frage der analogen Anwendung von § 506 ZPO in der Berufungsinstanz
- BGH, Mahnbescheidsantrag durch Filialdirektion, 13.1.98 (NJW 1998, 1322)
(§ 36 I Nr. 5 ZPO), eine unselbständige Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO begründet keine Zuständigkeit für das Mahnverfahren nach § 689 II 1 ZPO
- BGH, Drittwiderklage, 28.2.91 (NJW 1991, 2838)
Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ist unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig;
hat der Dritte am Ort des Verfahrens keinen Gerichtsstand (§ 33 ZPO gilt für ihn nicht), dann erfolgt Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, ohne daß in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 263 ZPO geprüft werden
- BGH, nicht geprüfte Gerichtsstandsbehauptung, 10.12.87 (BGHZ 102, 338)
§ 36 Nr. 6 ZPO gilt auch, wenn ein Gericht nach Verweisung die "Übernahme des Verfahrens abgelehnt" hat;
§ 281 II ZPO aF, auch eine prozeßordnungswidrige Verweisung hat i.d.R. Bindungswirkung, Grenze: Willkür und Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)
Literatur im Internet zu § 36 ZPO
- "Eins tiefer" - zu § 36 ZPO
von Jörg Schüttmeyer
AnwBl 1999, 170
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 36 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 606 (Zuständigkeit)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Beschwerde
- § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 63 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- §§ 59 ff (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes) (zu § 36 Nr. 3)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 1 (zu § 36 I Nr. 3)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 1 (zu § 36 I Nr. 3)
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