Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
| 1. | wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; | |
| 2. | wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; | |
| 3. | wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; | |
| 4. | wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; | |
| 5. | wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; | |
| 6. | wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Rechtsprechung zu § 36 ZPO
1.833 Entscheidungen zu § 36 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03
Verfahrensrecht - Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO
- OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13
Örtliche Zuständigkeit
- BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00
Divergenzvorlage an den BGH in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft
- BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
ARGE - Zur rechtlichen Qualifikation der Bau-Arbeitsgemeinschaft
- BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99
Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer ...
- BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Verfahrensrecht - Zuständigkeit
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Zuständigkeitsbestimmung: Ruhegehaltansprüche eines Vorstandsmitglieds gegen eine ...
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Literatur im Internet zu § 36 ZPO
- "Eins tiefer" - zu § 36 ZPO
von Jörg Schüttmeyer
AnwBl 1999, 170
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 63 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- §§ 59 ff (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes) (zu § 36 Nr. 3)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 1 (zu § 36 I Nr. 3)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 1 (zu § 36 I Nr. 3)