Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Rechtsprechung zu § 33 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 33 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 33 ZPO bei ibr-online
- BGH, Widerklage gegen Eheleute, 22.2.00 (NJW 2000, 1871)
keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben
- BGH, Kollusionsvorwurf gegen Geschäftsführer, 11.3.96 (NJW 1996, 1532)
§ 33 ZPO, eine Widerklage, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, muß gem. § 17a II 1 GVG an das zuständige Gericht verwiesen werden (keine Anwendung von § 17 I 2 GVG);
§§ 670, 254 BGB, Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"): Abwägung der gesamten Umstände, insb. Verschulden einerseits und Betriebsrisiko andererseits
- BGH, Drittwiderklage, 28.2.91 (NJW 1991, 2838)
Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ist unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig;
hat der Dritte am Ort des Verfahrens keinen Gerichtsstand (§ 33 ZPO gilt für ihn nicht), dann erfolgt Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, ohne daß in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 263 ZPO geprüft werden
Literatur im Internet zu § 33 ZPO
Querverweise
Auf § 33 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 (Gerichtsstand)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 5 (Mehrere Ansprüche)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 II (Prozesstrennung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 256 II (Feststellungsklage) (zu § 33 I)
- Versäumnisurteil
- § 347 I (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 595 I (Keine Widerklage; Beweismittel) (zu § 33 I)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 3
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 3
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 II Nr. 1 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)
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