Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Rechtsprechung zu § 33 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Widerklage gegen Eheleute, 22.2.00 (NJW 2000, 1871)
    keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässig, wenn gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten zusammen mit einem Beteiligten (nur für diesen gilt § 33 ZPO) Widerklage (Drittwiderklage) erhoben wird, die Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO) jedoch einen gemeinsamen - anderweitigen - Gerichtsstand haben

  • BGH, Kollusionsvorwurf gegen Geschäftsführer, 11.3.96 (NJW 1996, 1532)
    § 33 ZPO, eine Widerklage, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, muß gem. § 17a II 1 GVG an das zuständige Gericht verwiesen werden (keine Anwendung von § 17 I 2 GVG);
    §§ 670, 254 BGB, Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"): Abwägung der gesamten Umstände, insb. Verschulden einerseits und Betriebsrisiko andererseits

  • BGH, Drittwiderklage, 28.2.91 (NJW 1991, 2838)
    Widerklage gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ist unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig;
    hat der Dritte am Ort des Verfahrens keinen Gerichtsstand (§ 33 ZPO gilt für ihn nicht), dann erfolgt Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO, ohne daß in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 263 ZPO geprüft werden

Literatur im Internet zu § 33 ZPO

Querverweise

Auf § 33 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 5 (Mehrere Ansprüche)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 II (Prozesstrennung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 256 II (Feststellungsklage) (zu § 33 I)
          Versäumnisurteil
            § 347 I (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 595 I (Keine Widerklage; Beweismittel) (zu § 33 I)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 12 II Nr. 1 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
     
      Kostenansatz
        § 19 (Kostenansatz)
     
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 45 (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 33 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht