Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 ZPO
194 Entscheidungen zu § 22 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin II, 18.02.2025 - 9 O 3/23
Haftung im Insolvenzfall für Darlehensrückzahlungen bei Vereinbarung englischen ...
- BayObLG, 23.07.2026 - 102 VA 113/26
Internationale Rechtshilfe, Beglaubigung von Übersetzungen, Hoheitsrechte, ...
- BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
- BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 144/19
Örtliche Zuständigkeit für die Klage einer Publikums GmbH & Co. KG gegen einen ...
- AG München, 28.04.2016 - 213 C 31693/15
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei Treuhandverträgen
- BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 154/20
Umfang der Bindungswirkung des § 35 ZPO bei nachträglicher objektiver ...
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 AktG 1/24
Freigabeverfahren in Bezug auf die Eintragung von Beschlüssen einer ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 115/14
Gerichtsstand nach § 22 ZPO bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters
- OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess
- OLG Hamm, 15.02.2023 - 8 U 41/22
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Streitigkeit über die ...
§ 22 ZPO in Nachschlagewerken
- § 22 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 17 I (Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen)