Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, mit denen

1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Hinweise der Redaktion

Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 ist zum 20.8.2005, Absatz 1 zum 1.11.2005 in Kraft getreten. Siehe für das Übergangsrecht § 31 EGZPO.

Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977) , tritt § 32b gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2012 außer Kraft.

Rechtsprechung zu § 32b ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32b ZPO

Querverweise

Auf § 32b ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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