Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
Literatur im Internet zu § 32a ZPO
- § 32a ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 32a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 23 (Übergangsvorschriften)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 1 (Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen)
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