Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Rechtsprechung zu § 17 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 17 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 17 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 17 ZPO
- Orts- und Gerichtsdatenbank von Forschungsgruppe Rechtsinformatik
recherchierbare Datenbank mit Adressen und Internetseiten deutscher Gerichte
über gerichte.org - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 17 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 17 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 22 (Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) (zu § 17 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I 1 (Örtliche Zuständigkeit)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 17 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?