Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Rechtsprechung zu § 17 ZPO
448 Entscheidungen zu § 17 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
Verfahrensrecht - Allgemeiner Gerichtsstand einer BGB-Gesellschaft
- BayObLG, 14.02.2003 - 1Z AR 12/03
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - Gerichtsstand der Niederlassung am ...
- OLG Dresden, 25.11.2009 - 3 AR 84/09
Bindungswirkung einer Verweisung bei zwischenzeitlicher Wohnsitzverlagerung der ...
- BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Verfahrensrecht - Schein-Auslandsgesellschaft
- LAG Bremen, 03.09.2003 - 2 Ta 33/03
Gerichtsstandsbestimmung bei allgemeinem und besonderem Gerichtsstand
- ArbG Dortmund, 21.05.2002 - 9 Ca 2490/02
Örtliche Zuständigkeit bei Altersteilzeitverhältnissen - Freistellungsphase
- LG Frankfurt/Oder, 28.03.2007 - 13 O 410/06
- BAG, 24.08.1993 - 3 AZR 183/93
Rechtsfähigkeit des Internationalen Suchdienstes
- OLG Oldenburg, 16.06.1995 - 2 W 56/95
Erfüllungsort, Architekt, Gutachten, Bauwerk, Beweissicherung, Zuständigkeit, ...
- BayObLG, 21.11.1995 - 1Z AR 46/95
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 22 (Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) (zu § 17 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I 1 (Örtliche Zuständigkeit)
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