Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Rechtsprechung zu § 17 ZPO
588 Entscheidungen zu § 17 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
Verfahrensrecht - Allgemeiner Gerichtsstand einer BGB-Gesellschaft
- OLG Dresden, 25.11.2009 - 3 AR 84/09
Bindungswirkung einer Verweisung bei zwischenzeitlicher Wohnsitzverlagerung der ...
- OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 101/08
Allgemeiner Gerichtsstand und besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei der ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 29/10
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- LAG Bremen, 03.09.2003 - 2 Ta 33/03
Gerichtsstandsbestimmung bei allgemeinem und besonderem Gerichtsstand
- OLG München, 07.02.2013 - 34 AR 373/12
- BayObLG, 14.02.2003 - 1Z AR 12/03
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - Gerichtsstand der Niederlassung am ...
- ArbG Dortmund, 21.05.2002 - 9 Ca 2490/02
Örtliche Zuständigkeit bei Altersteilzeitverhältnissen - Freistellungsphase
- OLG Hamm, 15.02.2013 - 32 Sa 1/13
Örtliche Zuständigkeit, Insolvenzgericht, Bindungswirkung
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Literatur im Internet zu § 17 ZPO
- Orts- und Gerichtsdatenbank von "Forschungsgruppe Rechtsinformatik"
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- § 17 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 22 (Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft) (zu § 17 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I 1 (Örtliche Zuständigkeit)