Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   

§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Rechtsprechung zu § 13 ZPO

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Literatur im Internet zu § 13 ZPO

Querverweise

Auf § 13 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 13 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 689 (Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung) (zu §§ 13 ff)
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