Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Rechtsprechung zu § 13 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 ZPO

Querverweise

Auf § 13 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 13 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 689 (Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung) (zu §§ 13 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 13 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht