Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...
Artikel 52

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

Rechtsprechung zu Art. 52 EuGVÜ

8 Entscheidungen zu Art. 52 EuGVÜ in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 52 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 2 ff (zu Art. 52 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 52 EuGVÜ bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht