Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 52 - 53) |
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
Rechtsprechung zu Art. 52 EuGVÜ
8 Entscheidungen zu Art. 52 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.08.2003 - 4 U 28/03
Verfahrensrecht - Berufungszuständigkeit des OLG wegen Auslandsbezugs
- OLG Hamm, 02.10.1998 - 29 U 212/97
- OLG München, 15.05.2003 - 29 U 1977/03
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen ...
- OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 U 159/99
Architektenvertragsrecht bei ausländischem Architekturbüro
- OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers
- OLG Koblenz, 07.03.2002 - 6 U 1730/00
Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte für Streitigkeiten betreffend eine ...
- BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 328/95
Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand des Vermögens
- OLG Hamm, 13.03.1989 - 10 WF 76/89
Literatur im Internet zu Art. 52 EuGVÜ
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 7 (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 13 (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)
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