Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 52 - 53)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 52

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

Literatur im Internet zu Art. 52 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 2 ff (zu Art. 52 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 52 EuGVÜ und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht