Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   

§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.

(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 347 ZPO

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Literatur im Internet zu § 347 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 347 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 347 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 303 (Zwischenurteil) (zu § 347 II)
            § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 347 I)
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