Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 347 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 347 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 347 ZPO
- Effektivität des Rechtsschutzes vor den Schiedsgerichten und den staatlichen Gerichten im Vergleich aus richterlicher Sicht
von VRiLG Dr. Heinz Hawickhorst (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2005, S. 222-225
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Querverweise
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