Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 347 ZPO
6 Entscheidungen zu § 347 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 251/06
Verfahrensrecht - Revision bei Versäumnisurteil
- BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99
Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns durch die allein ...
- OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 7 U 87/01
Kaufvertrag - Bemessung der Nutzungsvergütung nach Rücktritt vom Kaufvertrag
- BGH, 06.07.1977 - IV ZB 17/77
- BGH, 10.07.1964 - IV ZR 164/63
Als Widerklage erhobene Heimtrennungsklage
- LAG Thüringen, 17.09.1997 - 9 Ta 12/97
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Literatur im Internet zu § 347 ZPO
- Effektivität des Rechtsschutzes vor den Schiedsgerichten und den staatlichen Gerichten im Vergleich aus richterlicher Sicht
von VRiLG Dr. Heinz Hawickhorst (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2005, S. 222-225
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 347 ZPO: