Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Rechtsprechung zu § 331 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
    §§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
    §§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
    §§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

  • BVerfG, unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil, 14.12.99 (BVerfGE 101, 312)
    Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;
    Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung

  • BGH, Dorftestament, 4.4.62 (BGHZ 37, 79)
    §§ 330, 331 II ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;
    Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;
    §§ 2238, 2242, 2249 BGB

  • BGH, einverständlich falsche Vaterschaftsfeststellung durch Versäumnisurteil, 1.4.54 (BGHZ 13, 71)
    § 826 BGB, zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine sittenwidrige Titelausnutzung, für Versäumnisurteile (§ 331 ZPO) gelten keine anderen Kriterien als für streitige Urteile

Literatur im Internet zu § 331 ZPO

Querverweise

Auf § 331 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
          Urteil
            § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
          Versäumnisurteil
            § 335 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)
     
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
Redaktionelle Querverweise zu § 331 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 62 (Notwendige Streitgenossenschaft)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 239 IV (Unterbrechung durch Tod der Partei)
            § 251a (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten) (zu § 331 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 (Klageschrift) (zu § 331 III 2)
          Urteil
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil) (zu § 331 II)
            § 317 I 1 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu § 331 II)

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