Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
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§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

(1) 1Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. 2Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) 1Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. 2Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. 3Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), in Kraft getreten am 01.04.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198

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Querverweise

Auf § 331 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
          Urteil
            § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
          Versäumnisurteil
            § 335 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)
     
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)

Redaktionelle Querverweise zu § 331 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 62 (Notwendige Streitgenossenschaft)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 239 IV (Unterbrechung durch Tod der Partei)
            § 251a (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten) (zu § 331 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 (Klageschrift) (zu § 331 III 2)
          Urteil
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil) (zu § 331 II)
            § 317 I 1 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) (zu § 331 II)
Was ist das?

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