Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   

§ 341
Einspruchsprüfung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Rechtsprechung zu § 341 ZPO

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Literatur im Internet zu § 341 ZPO

Querverweise

Auf § 341 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 341 ZPO:
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 55 I Nr. 4a (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)
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