Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Rechtsprechung zu § 341 ZPO
292 Entscheidungen zu § 341 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.09.2011 - III ZR 259/10
Zivilprozess - Vorsicht bei Versäumnisurteilen!
- LAG Köln, 21.02.2003 - 4 Sa 1054/02
Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO
- LAG Köln, 26.02.2003 - 7 Ta 229/02
Versäumnisurteil; Einspruch; Unzulässigkeit; Verwerfungsbeschluss; Rechtsmittel; ...
- OLG Zweibrücken, 23.08.2005 - 6 WF 153/05
Verhängung eines Ordnungsgeldes im FGG -Verfahren gemäß den §§ 613 Abs. 2 , ...
- BGH, 15.01.2013 - VI ZR 100/12
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 19.02.2004 - 2 W 11/04
Mahnverfahren: Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen ...
- BGH, 27.03.2013 - I ZR 87/12
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Literatur im Internet zu § 341 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 341 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 55 I Nr. 4a (Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden)