Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
Rechtsprechung zu § 340a ZPO
Entscheidung zu § 340a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 22 U 31/00
Wirksamkeit einer Zustellung von Amts wegen mit unvollständiger Adressierung
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