Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 239 ZPO
692 Entscheidungen zu § 239 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.02.2010 - VII ZR 225/07
Verfahrensrecht - Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren
- BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09
Sozialrecht - Geltendmachtung von Unterhaltsansprüchen
- OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 28/06
Zivilprozess auf Feststellung einer Erbenposition: Ausschluss einer ...
- OLG Frankfurt, 23.02.2007 - 4 W 44/06
Prozesskostenhilfeverfahren: Wirkung des Todes des Antragstellers
- BFH, 28.12.2007 - V B 166/06
Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ladung einer ...
- OLG München, 21.07.2003 - 13 W 1817/03
Verfahrensrecht - Aussetzung des selbständigen Beweisverfahrens
- BGH, 16.05.2002 - VII ZR 181/00
Prozessrecht - Aussetzungsantrag
- LSG Bayern, 22.01.2009 - L 8 AL 110/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensunterbrechung bei Eröffnung des ...
- BVerwG, 24.09.2009 - 20 F 6.09
Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO ...
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 17 (Unterbrechung des Verfahrens)