Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   

§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Rechtsprechung zu § 245 ZPO

17 Entscheidungen zu § 245 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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