Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
Rechtsprechung zu § 313b ZPO
164 Entscheidungen zu § 313b ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 20.12.2006 - 5 AZB 35/06
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
- BAG, 17.11.2008 - 9 AZR 65/08
Anerkenntnisurteil
- OLG Koblenz, 24.10.2012 - 5 U 176/12
Verfahrensrecht - Umfang der Rechtskraft eines Versäumnisurteils?
- BGH, 31.05.1990 - VII ZB 1/90
Zustellung eines unechten Versäumnisurteils ohne Tatbestand und ...
- OLG Celle, 30.11.1989 - 12 UF 176/89
- OLG Brandenburg, 18.07.2007 - 3 U 32/07
- VGH Hessen, 23.12.1987 - 4 UE 50/85
§ 117 VwGO
- BPatG, 14.11.2012 - 3 Ni 16/12
- LAG Baden-Württemberg, 08.03.2011 - 13 Sa 5/11
Unzulässige Berufung gegen ein Versäumnisurteil - Meistbegünstigungsgrundsatz
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Literatur im Internet zu § 313b ZPO
- § 313b ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versäumnisurteil - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 317 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 540 (Inhalt des Berufungsurteils)
- Mahnverfahren
- § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 69 (Urteil)