Rechtsprechung zu § 307 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 307 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 307 ZPO im Volltext bei

- BVerwG, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß, 7.1.97 (NJW 1997, 2127)
§ 307 ZPO ist über § 173 VwGO anwendbar, Geltung der Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozeß (vgl. auch § 87a I Nr. 2 VwGO);
§ 84 VwGO, Erlaß eines Gerichtsbescheids durch das BVerwG als erstinstanzliches Gericht (§ 50 VwGO)
- BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
§§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB
- BGH, Zurückbehaltungsrecht gegen Freigabeanspruch, 5.4.89 (BGHZ 107, 142)
§ 307 ZPO, Anerkenntnis mit Zug-um-Zug-Vorbehalt ist zulässig: paßt der Kläger seinen Antrag nicht an, ergeht zwar kein Anerkenntnisurteil, jedoch ein Urteil ohne Sachprüfung hinsichtlich der anerkannten Rechtsfolge;
§ 307 ZPO, grundsätzliche Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses;
§ 160 III Nr. 1 ZPO, keine Unwirksamkeit von Prozeßerklärungen bei Verstoß gegen § 162 I ZPO
- BGH, Irrtum über Steuerklasse, 27.5.81 (BGHZ 80, 389)
§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;
§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist
- BGH, Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis, 8.10.53 (BGHZ 10, 333)
§ 307 ZPO aF, bei Verzicht des Klägers auf Anerkenntnisurteil Wegfall des Rechtsschutzinteresses für streitige Entscheidung: Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis auch ohne Antrag des Klägers (vgl. nunmehr § 307 ZPO nF);
§ 7 EGZPO
Literatur im Internet zu § 307 ZPO
- § 307 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland)
Anerkenntnis (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 307 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
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