Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 307
Anerkenntnis

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Rechtsprechung zu § 307 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß, 7.1.97 (NJW 1997, 2127)
    § 307 ZPO ist über § 173 VwGO anwendbar, Geltung der Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozeß (vgl. auch § 87a I Nr. 2 VwGO);
    § 84 VwGO, Erlaß eines Gerichtsbescheids durch das BVerwG als erstinstanzliches Gericht (§ 50 VwGO)

  • BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
    §§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB

  • BGH, Zurückbehaltungsrecht gegen Freigabeanspruch, 5.4.89 (BGHZ 107, 142) 
    § 307 ZPO, Anerkenntnis mit Zug-um-Zug-Vorbehalt ist zulässig: paßt der Kläger seinen Antrag nicht an, ergeht zwar kein Anerkenntnisurteil, jedoch ein Urteil ohne Sachprüfung hinsichtlich der anerkannten Rechtsfolge;
    § 307 ZPO, grundsätzliche Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses;
    § 160 III Nr. 1 ZPO, keine Unwirksamkeit von Prozeßerklärungen bei Verstoß gegen § 162 I ZPO

  • BGH, Irrtum über Steuerklasse, 27.5.81 (BGHZ 80, 389)
    § 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;
    § 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist

  • BGH, Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis, 8.10.53 (BGHZ 10, 333) 
    § 307 ZPO aF, bei Verzicht des Klägers auf Anerkenntnisurteil Wegfall des Rechtsschutzinteresses für streitige Entscheidung: Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis auch ohne Antrag des Klägers (vgl. nunmehr § 307 ZPO nF);
    § 7 EGZPO

Literatur im Internet zu § 307 ZPO

Querverweise

Auf § 307 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 310 (Termin der Urteilsverkündung)
Redaktionelle Querverweise zu § 307 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93 (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis)
            § 99 II (Anfechtung von Kostenentscheidungen)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls)
            § 161 I Nr. 2 (Entbehrliche Feststellungen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
          Urteil
            § 311 II 2 (Form der Urteilsverkündung)
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 617 (Einschränkung der Parteiherrschaft)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 1 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)

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