Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 306
Verzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

Rechtsprechung zu § 306 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 306 ZPO

Querverweise

Auf § 306 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 306 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls)
            § 161 I Nr. 2 (Entbehrliche Feststellungen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
          Urteil
            § 311 II 2 (Form der Urteilsverkündung)
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 1 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)

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