Rechtsprechung zu § 314 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 123 Entscheidungen zu § 314 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 314 ZPO bei ibr-online
- BGH, Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld, 2.2.99 (BGHZ 140, 335)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 253 II Nr. 2 ZPO;
§§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 II 2 ZPO);
(Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)
- BGH, durch Ehefrau genehmigter Ehevertrag, 25.1.89 (NJW 1989, 1728)
§ 108 II, III BGB, Beweislast für Genehmigungsverweigerung gegenüber Vertragsgegner, § 130 BGB;
§ 314 ZPO, Beweiskraft des Tatbestandes gegenüber tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen
Literatur im Internet zu § 314 ZPO
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