Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Rechtsprechung zu § 314 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld, 2.2.99 (BGHZ 140, 335) 
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 253 II Nr. 2 ZPO;
    §§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 II 2 ZPO);
    (Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)

  • BGH, durch Ehefrau genehmigter Ehevertrag, 25.1.89 (NJW 1989, 1728) 
    § 108 II, III BGB, Beweislast für Genehmigungsverweigerung gegenüber Vertragsgegner, § 130 BGB;
    § 314 ZPO, Beweiskraft des Tatbestandes gegenüber tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen

Literatur im Internet zu § 314 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 314 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 137 (Gang der mündlichen Verhandlung)
            § 160 III (Inhalt des Protokolls) (zu § 314 S. 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 320 (Berichtigung des Tatbestandes)
          Beweis durch Urkunden
            § 418 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 559 I (Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen)

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