Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Rechtsprechung zu § 323a ZPO
5 Entscheidungen zu § 323a ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09
Familienrecht - Wiederaufleben eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs
- BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08
Familienrecht - Abfindung nach Scheidung bleibt unberücksichtigt für Unterhalt
- BFH, 18.08.2010 - X R 55/09
Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ...
- BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08
Familienrecht - Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt
- AG Köln, 24.05.1995 - 221 C 312/94
Literatur im Internet zu § 323a ZPO
Querverweise
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