Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
Rechtsprechung zu § 697 ZPO
117 Entscheidungen zu § 697 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.01.2010 - VII ZR 174/08
Verfahrensrecht - Aufforderung zur Anspruchsbegründung
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 19 U 141/12
Verfahrensrecht - Streitiges Urteil statt echtem VU: Berufung zulässig!
- OLG Naumburg, 29.12.2011 - 2 W 51/11
Erfallen der Verfahrensgebühr bei Betreiben des Mahnverfahrens durch den ...
- OLG Nürnberg, 10.06.1999 - 8 U 12/99
Zurückweisung klägerischen Vorbringens nach Versäumung der Frist zur ...
- OLG Düsseldorf, 01.09.1999 - 4 W 33/99
Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren nach Mahnverfahren; Erlass ...
- BGH, 13.03.1964 - Ib ARZ 44/64
- OLG Düsseldorf, 15.09.1988 - 19 Sa 30/88
- BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 181/81
Zulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Partei im Anwaltsprozeß
- VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09
Fehlerhafte Setzung einer Präklusionsfrist im Verfahren nach § 495 a ZPO
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Literatur im Internet zu § 697 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1091 (Einleitung des Streitverfahrens)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 697 IV)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 697 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 (Klageschrift) (zu § 697 I)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 697 IV)