Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Textdarstellung

  

§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 698 ZPO

6 Entscheidungen zu § 698 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 698 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
            § 1090 (Verfahren nach Einspruch)
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