Zivilprozessordnung
| Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 696 ZPO
460 Entscheidungen zu § 696 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.07.2005 - VII ZB 39/05
Verfahrensrecht - Mahnverfahren: Kostentragung bei Abstandnahme von Klage
- KG, 24.03.2005 - 8 W 14/05
Verfahrensrecht - Durchführung des streitigen Verfahrens: Kosten
- OLG Düsseldorf, 25.08.2003 - 24 W 41/03
Prozessgebühr bei Durchführung des Mahnverfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ...
- OLG Dresden, 02.01.2006 - 8 W 1535/05
Streitantrag; Abgabe; Mutwillen
- OLG Köln, 26.05.2004 - 19 W 23/04
Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren
- OLG Köln, 26.04.2007 - 13 U 58/07
Gegenbeweis zur Beurkundung postalischen Zustellung über Art und Weise der ...
- BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08
Verfahrensrecht - Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid nicht "alsbald“
- OLG Schleswig, 02.02.2007 - 2 W 16/07
Zuständigkeitsprüfung und Gerichtstandswahl bei Mahnverfahren
- BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
volle Gerichtsgebühren im Mahnverfahren - § 696 Abs. 1 ZPO, § 61 GKG, ...
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Querverweise
- ZPO
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1090 (Verfahren nach Einspruch)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 696 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 I (Rechtshängigkeit) (zu § 696 III)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 696 IV)