Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   

§ 696
Verfahren nach Widerspruch

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 696 ZPO

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Literatur im Internet zu § 696 ZPO

Querverweise

Auf § 696 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
            § 1090 (Verfahren nach Einspruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 696 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 696 IV)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 696 IV)
            § 130b (Gerichtliches elektronisches Dokument) (zu § 696 II 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 I (Rechtshängigkeit) (zu § 696 III)
          Beweis durch Urkunden
            § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 696 II 2)
            § 417 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung) (zu § 696 II 2)
            § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt) (zu § 696 II 2)
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