Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

Rechtsprechung zu § 695 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

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