Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

Rechtsprechung zu § 693 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zustellungen in die Wohngemeinschaft, 21.3.01 (NJW 2001, 1946)
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Ermessensentscheidung des Gerichts;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung wegen formaler Mängel des Antrags

  • OLG Dresden, Zustellungen in die Wohngemeinschaft [OLG Dresden], 16.8.00
    § 339 ZPO, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), Berufung auf Zustellungsmängel trotz Durchführung der Zwangsvollstreckung;
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Unmaßgeblichkeit der Kriterien des § 130 BGB;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung aufgrund formaler Mängel des Antrags;
    (Revisionsentscheidung: BGH, «Zustellungen in die Wohngemeinschaft»)

  • BGH, falsche Mahnbescheidvordrucke, 16.9.99 (NJW 1999, 3717)
    §§ 691, 693 II ZPO, § 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 204 I Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung nach Berichtigung eines zunächst unzulässigen Mahnantrags

Literatur im Internet zu § 693 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 693 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 693 II)

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