Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 41 Abs 1 S 1 KO, § 253 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO, § 693 Abs 2 ZPO, § 696 Abs 3 ZPO
Konkursanfechtung: Wahrung der Anfechtungsfrist bei Anspruchsgeltendmachung im Mahnverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Konkursrechtliche Anfechtung; Anfechtungsfrist; Pfändung; Abgabe der Streitsache; Zuständiges Gericht; Ausschlussfrist
- Wolters Kluwer
(Konkursanfechtung: Wahrung der Anfechtungsfrist bei Anspruchsgeltendmachung im Mahnverfahren)
- Judicialis
KO § 37; ; KO § 41; ; KO § 58 Nr. 1; ; KO § 58 Nr. 2; ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3; ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1; ; KO § 41 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § ... 696 Abs. 3; ; ZPO § 693 Abs. 2; ; ZPO § 85; ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 209
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 15.12.1999 - 4 O 127/99
- OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 12/00
- OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Papierfundstellen
- NZI 2002, 319
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
Wahrung der Frist zur Konkursanfechtung
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Für eine rechtzeitige Anfechtung ist nämlich erforderlich, dass der auf §§ 29 ff KO gestützte Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 KO gerichtlich geltend gemacht wird (BGH NJW 1991, 171 (172 mwN).Auch im Mahnverfahren und im anschließenden streitigen Verfahren ist der Anfechtungsanspruch nämlich so zu erheben, dass die Rechtshängigkeit der Streitsache vor Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingetreten ist oder aber auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zurückbezogen werden kann (BGH NJW 1991, 171 (172)).
- BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92
Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Der BGH hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 04.03.1993 (NJW 1993, 1585 (1586)) explizit ausgeführt, dass § 693 Abs. 2 ZPO auch nicht isoliert in der Weise eingreife, dass die Anfechtungsfrist des § 41 KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte (ebenso OLG Hamburg WM 1999, 1223 (1225)), und zwar selbst dann nicht, wenn die Angaben im Mahnbescheidsantrag die durch § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte hinreichende Individualisierung des Anspruchs und dessen Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (…OLG Hamburg a.a.O.).Schließlich ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden ist, weil § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung findet ( so ausdrücklich BGH NJW 1993, 1585 f.).
- LG Göttingen, 10.09.1992 - 6 S 170/92
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Schließlich wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer gerichtlichen Kostenanforderung eine Rückfrage des Antragstellers im Mahnverfahren veranlassen muss, um die Rückbeziehung nach § 693 Abs. 2 ZPO nicht zu gefährden (LG Göttingen NJW-RR 1992, 1529;… Musielak-Voit, ZPO, § 693 Rdnr. 5).
- BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93
Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Einer Partei sind aber alle Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 1993, 2811 (2812)). - BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86
Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz; …
- OLG Hamburg, 11.12.1998 - 1 U 169/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00
Der BGH hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 04.03.1993 (NJW 1993, 1585 (1586)) explizit ausgeführt, dass § 693 Abs. 2 ZPO auch nicht isoliert in der Weise eingreife, dass die Anfechtungsfrist des § 41 KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte (ebenso OLG Hamburg WM 1999, 1223 (1225)), und zwar selbst dann nicht, wenn die Angaben im Mahnbescheidsantrag die durch § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte hinreichende Individualisierung des Anspruchs und dessen Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (…OLG Hamburg a.a.O.).