Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
| 1. | während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; | |
| 2. | die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. |
Rechtsprechung zu § 261 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 94 Entscheidungen zu § 261 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 261 ZPO bei ibr-online
- BGH, Klage nach außergerichtlichem Vergleich, 7.3.02
§ 779 BGB, ein Vergleich stellt regelmäßig keine Novation, sondern lediglich eine inhaltliche Umgestaltung der ursprünglichen Schuld dar;
§ 253 II Nr. 2 ZPO, im letztgenannten Fall stellt der außergerichtliche Vergleich keinen neuen Lebenssachverhalt und damit keinen anderen Streitgegenstand dar, der Vergleich muß dann im Ursprungsverfahren durchgesetzt werden, Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
- BGH, Gegenseitigkeitsverbürgung Britisch-Kolumbien, 24.10.00 (NJW 2001, 524)
§ 328 I Nr. 5 ZPO, liegt keine formelle Vereinbarung vor, kommt es für die Gegenseitigkeitsverbürgung auf die Anerkennungspraxis an;
§ 261 III Nr. 1 ZPO, Prozeßhindernis besteht auch bei Rechtshängigkeit im Ausland, sofern ein Urteil nach § 328 ZPO anerkennungsfähig ist
- BGH, Drehmaschinenkauf in den USA, 29.4.99 (NJW 1999, 3198)
in Bezug auf die Bundes-Gerichtsbarkeit der USA kommt es für § 328 I Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob irgendein Gericht in den USA zuständig ist;
§ 328 I Nr. 1 ZPO, maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeit - irgendeines - Gerichts im Urteilsstaat ist die mündliche Verhandlung vor diesem Gericht (unter - spiegelbildlicher - Berücksichtigung von § 261 I Nr. 3 ZPO);
§ 328 I Nr. 5 ZPO, zur streitfallbezogenen Bestimmung der Gegenseitigkeit (hier: in Bezug auf § 23 ZPO);
trotz des Wortlauts von § 328 I Nr. 5 ZPO trägt der Vollstreckbarkeitskläger die Beweislast für das Nichtvorliegen dieses Anerkennungshindernisses;
§ 328 I Nr. 2 ZPO, bei einem Verstoß gegen Art. 5 HZÜ (deutsche Übersetzung) ist eine Zustellung unwirksam;
Anerkennungsbeklagter kann nach § 328 I Nr. 4 ZPO Prozeßbetrug einwenden, wenn er sich im ausländischen Verfahren nicht eingelassen hatte;
§ 723 II 1 ZPO, Rechtskraft trotz Laufs eines Wiedereinsetzungsantrags im Urteilsstaat
- BGH, Aufrechnung mit abgetretener Mietforderung, 17.12.98 (NJW 1999, 1179)
§ 261 ZPO, keine Rechtshängigkeit bei Prozeßaufrechnung;
§ 391 II BGB
- OLG Karlsruhe, "Katalogbeispiel", 9.10.96 (MDR 1997, 292)
§ 256 ZPO, wettbewerbsrechtliche negative Feststellungsklage, Verhältnis zur Leistungsklage, Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- BGH, Funken-Erosionsmaschine, 29.11.90 (NJW 1991, 1683)
§ 308 I ZPO wird auch dann verletzt, wenn das Gericht einen Anspruch aberkennt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat;
mit Ablauf der Frist des § 321 II ZPO erlischt die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) eines nicht beschiedenen Anspruchs (jedoch Möglichkeit, ihn durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder einzubeziehen);
zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Revisionsinstanz (dort ist grds. eine Klageerweiterung, § 263 ZPO, unzulässig)
- BGH, Aufrechnung trotz Rechtshängigkeit, 11.11.71 (BGHZ 57, 242)
Zulässigkeit der Prozeßaufrechnung bei anderweitiger Klage, § 263 II Nr. 1 ZPO aF (§ 261 III Nr. 1 ZPO nF), keine Rechtshängigkeit
- BGH, übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich, 15.4.64 (BGHZ 41, 310)
§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, verfahrensrechtlich keine Wiederherstellung der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) durch Rücktritt oder Parteivereinbarung
- BGH, angefochtener Prozeßvergleich, 29.9.58 (BGHZ 28, 171)
§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit oder (hier) rückwirkender Anfechtung (§§ 123, 142 I BGB), § 261 ZPO
Literatur im Internet zu § 261 ZPO
- § 261 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 261 ZPO:
- ZPO
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 27 (zu § 261 III)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 21 (zu § 261 III)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 404 II
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17 I (zu § 261 III)
- Oberlandesgerichte
- § 119 I Nr. 1 b)
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