Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
| 1. | während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; | |
| 2. | die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. |
Rechtsprechung zu § 261 ZPO
1.691 Entscheidungen zu § 261 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.2013 - X ZR 70/12
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 19.04.2011 - 4a O 153/10
Wundverband (2)
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 18/12
Anforderungen an die Parteiidentität i.S. von Art. 27 EuGVVO
- LG Düsseldorf, 19.04.2011 - 4a O 153/10
- BPatG, 10.05.2007 - 23 W (pat) 313/03
- OLG Zweibrücken, 19.05.2005 - 2 AR 28/05
Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori - Zur Bindung an den - ...
- BGH, 17.12.1998 - VII ZR 272/97
Aufrechnung mit einer abgetretenen, anderweit eingeklagten Forderung
- BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01
So wirkt sich der außergerichtliche Vergleich auf den Prozess aus
- BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04
- BGH, 24.10.2000 - XI ZR 300/99
Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)
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Literatur im Internet zu § 261 ZPO
- § 261 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 27 (zu § 261 III)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 21 (zu § 261 III)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 404 II
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17 I (zu § 261 III)
- Oberlandesgerichte
- § 119 I Nr. 1 b)