Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Rechtsprechung zu § 299a ZPO
1 Entscheidungen zu § 299a ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Gesellschaftsrecht - Konflikt Betriebsgeheimnis / effektiver Rechtsschutz
Literatur im Internet zu § 299a ZPO
Querverweise
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