Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
Rechtsprechung zu § 262 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 262 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Mailänder Baugesellschaft, 25.2.99 (NJW 1999, 2442)
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Erfüllungsort wird nach autonomen Internationalem Privatrecht (Art. 27 ff EGBGB) bestimmt (Hinweis: anders nun gem. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO);
Art. 18 S. 2 EuGVÜ (Hinweis: inhaltsgleich Art. 24 S. 2 EuGVVO), eine hilfsweise Einlassung zur Hauptsache nimmt der Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht die Wirkung;
Art. 28 II EGBGB, auf den Bauvertrag ist grds. anwendbar das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, Art. 28 V EGBGB greift demgegenüber nicht schon dann ein, wenn die Baustelle sich in einem anderen Staat befindet;
§ 262 ZPO, die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bestimmen sich nach Internationalem Privatrecht, nicht nach Internationalem Zivilprozeßrecht
Literatur im Internet zu § 262 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 262 ZPO:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 I (Klageschrift) (zu § 262 S. 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 407 II (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 428 S. 2 (Gesamtgläubiger)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 864 (Erlöschen der Besitzansprüche)
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 977 S. 2 (Bereicherungsanspruch)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1188 II 2 (Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1412 I (Wirkung gegenüber Dritten)
- Scheidung der Ehe
- Versorgungsausgleich
- § 1587 II (Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz)
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1613 (Unterhalt für die Vergangenheit)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 152
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
- § 140 II
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 372 II
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 262 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen