Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
Rechtsprechung zu § 991 BGB
13 Entscheidungen zu § 991 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 24 U 210/09
Mietrecht - Minderung nur wenn kein Mietzahlungsrückstand
- BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00
Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks
- OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 20 W 242/11
Immobilien - Vermutungswirkung des § 891 gilt auch für Grundbuchamt!
- OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 10 W 14/09
Mietrecht - Räumungsverfügung wegen Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände?
- BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94
Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; ...
- KG, 16.09.2004 - 12 U 55/03
Mietrecht - Zeitbürgschaft oder gegenständlich beschränkte Bürgschaft?
- KG, 26.01.2004 - 8 U 100/03
Ansprüche des Eigentümers bei Vermietung seines Grundstücks durch einen hierzu ...
- BGH, 06.11.1968 - V ZR 85/65
- OLG Koblenz, 29.06.2000 - 5 U 1687/99
Schadensersatzanspruch bei gutgläubiger Besitzmittlerschaft
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)