Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 854
Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Rechtsprechung zu § 854 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 854 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 854 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2169 II (Vermächtnis fremder Gegenstände)

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