Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
Rechtsprechung zu § 999 BGB
5 Entscheidungen zu § 999 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77
Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte ...
- VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10
- OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 5 U 170/06
Gesellschaftsrecht - Ansprüche aus Wärmelieferungsvertrag
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
- BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94
Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von ...
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