Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
Rechtsprechung zu § 999 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 999 BGB im Volltext bei

- BGH, Schwiegertochter Grundstücksschenkung, 13.10.78 (NJW 1979, 716)
§§ 1000, 996, berechtigte Besitzerin, (keine) Regelungslücke, Forderungsverzicht, § 999 II, unberechtigte Fremdbesitzerin
Literatur im Internet zu § 999 BGB
Querverweise
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