Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 296 ZPO
- 57 Entscheidungen zu § 296 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Urteilsbesprechungen zu § 296 ZPO bei ibr-online
- BGH, Gesellschafterrahmenvereinbarung, 15.1.01 (NJW 2001, 1210)
nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) ist kein Angriffsmittel iSv § 296 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen;
zur actio pro socio
- BGH, Wassereintritt, 25.6.99 (NJW 1999, 3115)
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Mahnung ist auch bei Zuvielforderung grundsätzlich wirksam;
keine Schadensberechnung nach Surrogationsmethode bei § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 356 ZPO, § 296 II ZPO, Abbruch einer Beweisaufnahme wegen nicht fristgemäßer Vorschußzahlung nur dann, wenn die Verzögerung nicht auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre
- BGH, Zeugenvernehmung des abberufenen Geschäftsführers, 25.3.99 (NJW 1999, 2446)
§§ 282 II, 296 II ZPO, Bedeutung der Präklusionsvorschrift
- BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute
- BGH, GmbH-Verkauf - Nachschießung, 30.3.94 (BGHZ 125, 351)
§ 767 II ZPO, Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands bei bereits nach § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) zurückgewiesener Prozeßaufrechnung, zur materiell-rechtlichen Wirkungslosigkeit der Aufrechnung bei Nichtzulassung (vgl. auch § 296 ZPO): Forderung kann außerhalb des Rechtsstreits weiter geltend gemacht werden;
§ 322 II ZPO ist auch im Rahmen von § 767 ZPO auf die Gegenforderung des (Vollstreckungsabwehr-)Klägers anwendbar;
Unanwendbarkeit von § 322 II ZPO, wenn das Gericht den Aufrechnungseinwand in erster Linie als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückweist
- BAG, Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, 2.3.89 (NJW 1989, 2213)
§ 130 BGB, wirksamer Zugang des Kündigungsschreibens in der bisherigen Wohnung, auch bei Kenntnis des Absenders von der Ortsabwesenheit;
§ 5 KSchG, in Klageerhebung liegt nicht zugleich schlüssiger Antrag auf nachträgliche Zulassung;
§ 296 II ZPO, keine Zurückweisung eines Vortrags, ohne § 283 ZPO anzuwenden und die Erwiderung des Gegners abzuwarten
- BGH, Klageerwiderung nach Ablauf der verlängerten Frist, 21.10.86 (BGHZ 98, 368)
§§ 275 I 1, 296 I ZPO, früher erster Termin als vollwertiger Termin, Versäumung der Klageerwiderungsfrist, Präklusion, Kriterien für einen "Durchlauftermin" als Ausnahme
- BGH, Klageerwiderung 1 Tag vor dem Termin, 2.12.82 (BGHZ 86, 31)
§§ 275 I 1, 296 I ZPO, früher erster Termin als vollwertiger Termin, Versäumung der Klageerwiderungsfrist, Präklusion, "absoluter Verzögerungsbegriff", Ausnahme "Durchlauftermin"
Literatur im Internet zu § 296 ZPO
- Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - Verspätetes Vorbringen: Bis wann muß man was dem Gericht mitgeteilt haben? von Rechtsanwalt Christoph Brandau
Eine Einführung zu der Frage, ab wann Vortrag verspätet ist.
über www.rechtsanwalt-news.de - § 296 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 530 (Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
- Mahnverfahren
- § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 101
- ZPO
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)
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