Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 296 ZPO
3.400 Entscheidungen zu § 296 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
Sachliche Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts; Keine Präklusion verspäteter ...
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Betriebsbdingte Kündigung
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Zurückweisung einer Behauptung aufgrund verspäteter Zahlung eines ...
- OLG München, 01.08.2018 - 21 U 137/18
Zurückweisung verspäteten Vorbringens in einem Urteil nach Lage der Akten
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Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
- BGH, 26.10.2023 - III ZR 184/22
Berücksichtigung von Parteivorbringen
§ 296 ZPO in Nachschlagewerken
- § 296 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Präklusion
Querverweise
Auf § 296 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 530 (Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
- Mahnverfahren
- § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 101
Redaktionelle Querverweise zu § 296 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)