Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Rechtsprechung zu § 282 ZPO
1.036 Entscheidungen zu § 282 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08
Malteserkreuz III
- BGH, 30.03.2006 - VII ZR 139/05
Verfahrensrecht - Wann darf Gericht Vorbringen als verspätet zurückweisen?
- BGH, 17.07.2012 - VIII ZR 273/11
Verfahrensrecht - Vorbringen im ersten Termin ist niemals verspätet!
- BGH, 20.12.2006 - IV ZR 64/04
Voraussetzungen der Zurückweisung von Vorbringen wegen Verspätung
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.12.2004 - 6 U 128/02
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Unzumutbarkeit eines Verweisungsberufs
- KG, 03.12.2004 - 6 U 128/02
- BGH, 25.03.1999 - VII ZR 434/97
Verspätung eines Beweisantritts
- VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 2/05
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche ...
- OLG Saarbrücken, 18.12.2007 - 4 U 363/05
Bauvertrag - Kündigung eines Pauschalvertrags: Vergütung kann geschätzt werden!
- BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09
Verfahrensrecht - Frühzeitiger Hinweis und ausreichend Zeit zur Reaktion hierauf
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Literatur im Internet zu § 282 ZPO
- Die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen im Architektenhonorarprozess
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird das Dogma verbreitet, der Architekt müsse im Honorarprozess im Einzelnen darlegen und beweisen, welche Leistungen er erbracht habe. In dem Aufsatz wird aufgezeigt, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen nicht begründbare Fehllehre handelt.
über delegibus.org - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - § 282 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präklusion - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits) (zu § 282 I)