Zivilprozessordnung

   Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)   
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Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 703d ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 703d ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 703d ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 23 (Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 183 (Zustellung im Ausland)

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