Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
Literatur im Internet zu § 129a ZPO
Querverweise
Auf § 129a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Festsetzung der Vergütung)
- Gegenstandswert
- § 33 (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Der Kostenanspruch
- § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 66 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 44 I 2. HS (Ablehnungsgesuch)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 281 II 1 (Verweisung bei Unzuständigkeit)
- Beweis durch Sachverständige
- § 406 II 3 (Ablehnung eines Sachverständigen)
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 486 IV (Zuständiges Gericht)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 496 (Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 569 II 2 (Frist und Form)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 620a II (Verfahren bei einstweiliger Anordnung)
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630 II (Einverständliche Scheidung)
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 641d II (Einstweilige Anordnung)
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 657 S. 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)
- Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Aufgebotsverfahren
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1063 IV (Allgemeine Vorschriften)
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