Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

Rechtsprechung zu § 129a ZPO

31 Entscheidungen zu § 129a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 129a ZPO

Querverweise

Auf § 129a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Der Kostenanspruch
            § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 129a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 44 I 2. HS (Ablehnungsgesuch)
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 129a )
          Prozesskosten
            § 91a I (Kosten bei Erledigung der Hauptsache)
            § 107 II 1 (Änderung nach Streitwertfestsetzung)
          Sicherheitsleistung
            § 109 III 1 (Rückgabe der Sicherheit)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 117 I 1, 1 HS (Antrag)
            § 118 I 2 (Bewilligungsverfahren)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 281 II 1 (Verweisung bei Unzuständigkeit)
          Beweis durch Sachverständige
            § 406 II 3 (Ablehnung eines Sachverständigen)
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 486 IV (Zuständiges Gericht)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 496 (Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 569 II 2 (Frist und Form)
     
      Mahnverfahren
        § 696 IV (Verfahren nach Widerspruch)
        § 697 IV (Einleitung des Streitverfahrens)
        § 702 I 1 (Form von Anträgen und Erklärungen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 III (Arrestgesuch)
          § 924 II 3 (Widerspruch)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1063 IV (Allgemeine Vorschriften)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 129a ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht