Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
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§ 569
Frist und Form

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Querverweise

Auf § 569 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 571 (Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang)
            § 573 (Erinnerung)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
          Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
            § 1115 (Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung)
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
          § 7 (Beteiligte)
          § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)
          § 35 (Zwangsmittel)
        Beschluss
          § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
        Verfahrenskostenhilfe
          § 76 (Voraussetzungen)
        Vollstreckung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Verfahren; Beschwerde)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
            § 355 (Testamentsvollstreckung)
        Verfahren in Teilungssachen
          § 372 (Rechtsmittel)
     
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 480 (Zahlungssperre)
          § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 569 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 569 III Nr. 1)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127 II 2, III (Entscheidungen) (zu § 569 III Nr. 2)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 569 II 2)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 11 II 1 (Rechtsbehelfe)
     
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 569 II 2)
Was ist das?

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