Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a)   
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Textdarstellung

  

§ 486
Zuständiges Gericht

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsprechung zu § 486 ZPO

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Querverweise

Auf § 486 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 486 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 486 IV)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 486 IV)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 486 IV)
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