Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
| 1. | der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, | |
| 2. | die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, | |
| 3. | der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels |
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 485 ZPO
- 29 Entscheidungen zu § 485 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 139 Urteilsbesprechungen zu § 485 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 485 ZPO
- Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 1)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 26
über www.anwaltverein.de - Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 2)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 78
über www.anwaltverein.de - Grundzüge des selbstständigen Beweisverfahrens im Zivilprozess (Teil 3)
von Jürgen Ulrich
AnwBl 2003, 144
über www.anwaltverein.de - § 485 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbständiges Beweisverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 487 (Inhalt des Antrages)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument) (zu § 485 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 7 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu §§ 485 ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (zu §§ 485 ff)
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